Damit Jenische auf Wanderschaft ihre Dienstleistungen und Waren auch legal anbieten konnten (und wohl auch, um der angeblichen “Landfahrerplage” Herr werden zu können), wurden vom Staat eine Zeit lang solche Lizenzen, auch “Hausierscheine” genannt, ausgestellt. Diese waren zumeist auf einen bestimmten Bezirk (hier Imst) oder auch nur eine Gemeinde beschränkt und konnten, wie bei einem modernen Führerschein, in der Regel nicht an Dritte übertragen werden. Nach Ablauf einer gewissen Frist (in diesem Fall binnen eines Jahres) musste der Schein erneut beantragt werden.
Es wurde genau festgelegt, welcher Art von Dienstleistung der/die Inhaber:in einer solcher Lizenz nachgehen durfte bzw. welche Waren vertrieben werden konnten. In diesem Fall war der Träger des Papiers dazu berechtigt, Pfannen zu flicken und Regenschirme zu reparieren.
Vereinzelt konnte wohl auch vermerkt werden, welche Person in Ausnahmefällen – wie etwa bei einer einschränkenden Verletzung des Lizenzinhabers – dazu berechtigt war, sich mit dem vorliegenden “Hausierschein” stellvertretend auszuweisen.
Bei einer Missachtung der Auflagen drohten den “Delinquenten” umgehend empfindliche Strafen – Wie etwa der Entzug des Dokuments und/oder das Verbot, erneut eine solche Lizenz zu beantragen.